03.01.2020.

Neues im 2020

Anpassung des AHV-Beitragssatzes per 1. Januar 2020

An seiner Sitzung vom 13. November 2019 hat der Bundesrat beschlossen, die Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte per 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Diese Anpassung geht auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) per 1. Januar 2020 zurück.
Mit der Annahme der STAF in der Abstimmung vom 19. Mai 2019 erhielt der Bundesrat den Auftrag, den AHV-Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte anzuheben. Dies verschafft der AHV jährlich über 2 Milliarden Franken an zusätzlichen Einnahmen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Renten.


AHV Beitragssätze ab 1. Januar 2020

Ab dem 1. Januar 2020 steigt der AHV/IV/EO-Beitrag für Arbeitnehmende und Arbeitgeber von 10,25 % auf 10,55 % (von 5,125 % auf 5,275 % für beide).
Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden für AHV/IV/EO werden von 5,196 % auf 5,344 % und der maximale Beitrag für AHV/IV/EO von 9,65 % auf 9,95 % erhöht.
Für Erwerbstätige, die der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind, erhöht sich der AHV/IV-Beitragssatz von 9,8 % auf 10,1 %.
Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird von 482 auf 496 Franken und der AHV/IV/EO-Höchstbeitrag von 24 100 auf 24 800 Franken angehoben. In der freiwilligen AHV/IV wird der AHV/IV-Mindestbeitrag von 922 auf 950 Franken und der AHV/IV-Höchstbeitrag von 23 050 auf 23 750 Franken erhöht.

 

Grenzbeträge 2020

Übersicht verschiedener gesetzlicher Grenzbeträge (gültig ab 01.01.2020)

Details und Download finden Sie auf der Webseite von unserem Partner globalconsult

Zurück zur Übersicht